[323][Rezension von:]
Kaufmann, Dr. Erich. Auswärtige Gewalt und Kolonialgewalt in den Vereinigten Staaten von Amerika. (Staats- und Völkerrechtliche Abh[andlungen], herausgegeben von Jellinek u. Anschütz, VII, 1). Leipzig 1908. XIII u. 244 S. Duncker u. Humblot. Μ. 5.60.
Das Buch erörtert die verfassungsrechtlichen Grundlagen der amerikanischen Weltpolitik. Dem Verfasser, dessen (z. B. 123 ff. entwickelter) methodologischer Standpunkt im Gegensatz zu der sog. „freirechtlichen“ Bewegung sich befindet,
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kommt es vor allem darauf an, die grundverschiedene Staatsauffassung, auf welcher Verfassung und Jurisprudenz in den Vereinigten Staaten im Gegensatz zu Deutschland ruhen, an diesem wichtigen Einzelfall kritisch zu würdigen, um so zur Überwindung sowohl des „Rationalismus“ der einen als des historischen Empirismus der andern zu gelangen.[323] Die „freirechtliche Bewegung“ vertrat das Postulat der freien richterlichen Rechtsfindung nach Maßgabe der je konkreten Lage des zu entscheidenden Falles, wobei etwa vorhandene gesetzliche Bestimmungen bzw. Vorentscheidungen allenfalls als Richtlinien dienten. Insbesondere der amerikanische Supreme Court beanspruchte dem gesetzten Recht gegenüber eine nahezu souveräne Stellung. Im Gegensatz zur amerikanischen Rechtspraxis, die bei Entscheidungen hinsichtlich von Gebietserwerb dazu neigte, „neue und dem Gesetze unbekannte begriffliche Distinktionen einzuführen“, halte die deutsche Staatsrechtswissenschaft einen solchen „Weg für willkürlich und gefährlich“. Ihr gehe es vielmehr darum, „die rechtliche Behandlung des Gebietserwerbes […] unter eine Kategorie“ zu bringen, „die dem Gesetz bekannt ist, an die das Gesetz selbst bestimmte Rechtsfolgen knüpft.“ Kaufmann, Auswärtige Gewalt, S. 123 f.
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– Inhalt: A. Einleitung: Probleme der imperialistischen Politik, Übersicht über die Argumentationsweise der Gerichte in den sog. „Inselfällen“, Bei Kaufmann, Auswärtige Gewalt, Vorwort, S. VII, heißt es: „Während die deutsche Staatslehre des 19. Jahrhunderts ebenso wie die deutschen Verfassungen […] ihre Impulse von jenem antirationalistischen und antirevolutionären Restaurationszeitalter mit seinen historischen, oft historistischen Tendenzen empfangen haben, wurzelt die Verfassung der Vereinigten Staaten ganz in den rationalistischen, naturrechtlichen und oft individualistischen Gedankenkreisen des 18. Jahrhunderts.“ Ziel der Arbeit solle „eine Überwindung sowohl des Rationalismus als auch des historistischen Empirismus der Jurisprudenz in einem Kritizismus“ sein, ebd., S. IX.
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Stellung der beiden Probleme der [324]Arbeit Kaufmann, Auswärtige Gewalt, S. 5, bezeichnet mit „Inselfällen“ jene 12 Prozesse vor dem amerikanischen Supreme Court, die um die Jahrhundertwende im Zuge des Erwerbs von Puerto Rico, Hawaii und der Philippinen stattfanden. Im Mittelpunkt standen dabei zum einen zoll- und handelsrechtliche Fragen sowie zum anderen solche der Rechtsstellung der Bewohner der betroffenen Gebiete, ebd., S. 12–20.
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S. 1–24. B. Staatsvertrag und Gebietserwerb (S. 25–127). Historische Darlegung der Unklarheiten über die Rechtsnatur des „Gebiets“ und der „Vertragsgewalt“[324] Kaufmann, Auswärtige Gewalt, konzentriert sich in seiner Arbeit vor allem auf die Themenkomplexe „Staatsvertrag und Gebietserwerb“ (Kapitel B) sowie „Kolonialgewalt und Verfassung“ (Kapitel C).
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im Anschluß an die für die Schöpfer der Verfassung maßgebend gewesenen Theorien; Während Kaufmann, Auswärtige Gewalt, S. 38 f., sich unter der Überschrift „Das Problem des Gebietserwerbes“ in einem gesonderten Unterpunkt mit den „Unklarheiten über die Rechtsnatur des Gebietes“ befaßt, erörtert er das Problem der „Vertragsgewalt“ („treaty-making power“) an verschiedenen Stellen. Auf S. 35 ff. definiert er sie als eine aus Legislative und Exekutive „gemischte“ Gewalt: „man gab sie dem Präsidenten, band diesen aber an die Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit des Senates.“ Die sich aus dieser Konstruktion ergebenden Unklarheiten sind für Kaufmann „von eminenter Bedeutung“ für die auswärtige Politik der USA.
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Konsequenzen derselben für die Praxis, insbesondere für das Verhältnis 1) der auswärtigen Gewalt zu den Parlamentsrechten, 2) der Bundesgewalt im Verhältnis zu den Gliedstaaten in Amerika, im Vergleich mit englischen und deutschen Verhältnissen, – Kaufmann, Auswärtige Gewalt, S. 25–38, beschäftigt sich im ersten Abschnitt des Kapitels B mit dem „Problem des Staatsvertrages“. Er untersucht darin unter anderem „Die Stellung der auswärtigen Angelegenheiten in der konstitutionellen Theorie“, „Die Gewaltenlehre von John Locke“ sowie „Die Trennung der Gewalten bei Montesquieu“ in ihren Auswirkungen auf die Verfassung der Vereinigten Staaten.
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und (Abschnitt V) Diese Fragen sind im wesentlichen im vierten Abschnitt des Kapitels B behandelt, Kaufmann, Auswärtige Gewalt, S. 67–99.
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positive Konstruktion des Gebietserwerbs, Unterscheidung je nach der strikt historisch-individuellen Auffassung der Verfassung (Deutschland) oder ihrer Behandlung als Repräsentantin einer universellen „Rechtsidee“ (Amerika). Kaufmann, Auswärtige Gewalt, S. 99–127.
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Daraus wird praktisch für Amerika insbesondere erschlossen: Ausreichen bloßer Kongreßakte, aber Notwendigkeit solcher in allen Fällen vor der völkerrechtlichen Perfektion [A 619] des Aktes, Nach Kaufmann, Auswärtige Gewalt, S. 118 f., ist die deutsche Verfassung das Produkt „einer stark historisch empfindenden Zeit, die ein feines und überfeines Gefühl für individuelle Unterschiede und eine Fähigkeit der Anpassung und Anschmiegung gerade an die irrationalen Momente des Volkslebens besitzt.“ Demgegenüber trete die amerikanische Verfassung „in erster Linie als der Rechtsidee überhaupt entsprechend, als ein Lösungsversuch des abstrakten Verfassungsproblems“ auf, „den man für alle Menschen als richtig ansieht, als eine weit über die individuellen Verhältnisse, aus denen und für die sie geschaffen wurde, hinausgehende Ordnung der souveränen Herrschaftsverhältnisse.“
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Ablehnung ei[325]nes besonderen Hoheitsrechtes der „Vertragsgewalt“. Kaufmann, Auswärtige Gewalt, S. 120, zitiert aus Article IV, Section 3,1 der amerikanischen Verfassung: „New States may be admitted by the Congress into this Union“. Dies [325]führte, so Kaufmann, Auswärtige Gewalt, S. 123, bei Gebietserwerbungen zur „Methode des vorherigen Ermächtigungsgesetzes“, auf dessen Basis allein der Präsident handeln konnte.
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C. Kolonialgewalt und Verfassung (S. 128–243). Kritik der Labandschen Theorie der deutschen Kolonialgewalt Kaufmann, Auswärtige Gewalt, S. 69 ff., stellt fest, daß die von einzelnen Bundesstaaten an die Union delegierten „materiellen Hoheitsrechte“ nicht der Vertragsgewalt (siehe oben, S. 324, Anm. 5), sondern allein der Legislative des Bundes zugewiesen sind.
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und der Ableitung des Parlamentsrechts lediglich aus dem Budgetrecht. Kaufmann, Auswärtige Gewalt, S. 153, lehnt Paul Labands Behauptung, daß Deutschland Kolonialpolitik in der „Eigenschaft des Reiches als eines souveränen Staates“ betreibe, entschieden ab. Er meint demgegenüber, daß „die völkerrechtliche Befugnis zum Erwerbe von Kolonien […] nicht aus dem Begriffe der Souveränität, sondern aus dem des völkerrechtlichen Rechtssubjektes“ folge.
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Problemstellung für Amerika: darf, auf Grund Art[icle] IV sect[ion] 3 cl[ause] 2 der Verfassung, Kaufmann, Auswärtige Gewalt, S. 155, fordert eine über die budgetrechtliche Seite hinausgehende Mitwirkung der Legislativorgane des Deutschen Reiches am Erwerb und der Inkorporierung von Kolonien.
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ein Gebiet im Frieden, ohne Aufnahme in die Gemeinschaft der Verfassung der Vereinigten Staaten, von ihnen dauernd beherrscht werden? Das Problem wird in eingehender Darlegung als ein Teilproblem der Stellung der „Freiheitsrechte“, seine Lösungsversuche als allmähliche Abwandlungen der alten Auffassung dieser als vorstaatlicher Individualrechte in die heute herrschende relativistische Meinung behandelt, Die auch bei Kaufmann, Auswärtige Gewalt, S. 155, zitierte Verfassungsbestimmung (Article IV, Section 3, 2) lautet: „The Congress shall have power to dispose of and make all needfull rules and regulations respecting the territory or other property belonging to the United States.“
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und dabei ferner die Eigenart des juristischen Denkens in Amerika, im Gegensatz zu Europa, in pointierter Darstellung als Teilbestandteil des Gegensatzes des amerikanischen Rationalismus gegen den europäischen, speziell deutschen, Irrationalismus aufgefaßt (S. 177 ff.). Zugleich wird der Versuch unternommen, aus den gesellschaftlichen Bedingungen Amerikas einerseits, Europas andrerseits die noch bestehenden Unterschiede der Behandlung der Freiheitsrechte als „notwendig“ aufzuzeigen (S. 184–189) und ebenso die gegenwärtig im Fluß befindliche Durchbrechung ihrer abstrakt-rationalen Deutung durch eine utilitarisch-rationale [326](„Vernünftigkeit“ und „Ehrlichkeit“ des Wollens des Gesetzgebers als Kriterium der Gültigkeit in Zweifelsfällen) in Amerika als Konsequenz der auch dort beginnenden Klassenschichtung (vgl. auch den Schluß S. 240 f.). Die Lösung des konkreten juristischen Problems gibt der Verfasser S. 224 f., unter scharfer Kritik der Vermengung der Fragen nach der Genesis der Rechtssätze mit ihrem Gehalt, Dieses Problem wird bei Kaufmann, Auswärtige Gewalt, im zweiten und dritten Abschnitt des Kapitels C, S. 157–177, behandelt.
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durch eigne Interpretation der „Territorialklausel“ dahin, daß die Verfassung von 1787 auch für die Probleme der Kolonialpolitik zureiche, und daß insbesondere die Freiheitsrechte den Insassen der Kolonialgebiete nicht zustehen.[326] Kaufmann. Auswärtige Gewalt, S. 225, bezeichnet die „Einbeziehung genetischer Gesichtspunkte in die sachlich-systematische Konstruktion“ als einen „methodischen Fehler“. So lasse sich aus der Entstehung der Union nichts über den sachlichen Gehalt ihrer Verfassung folgern.
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Mit „Territorialklausel“ ist die oben, S. 325, Anm. 14, zitierte Verfassungsbestimmung gemeint. Kaufmann, Auswärtige Gewalt, diskutiert sie auf den Seiten 231–237 und kommt abschließend zu dem Ergebnis, daß die „Grund- und Freiheitsrechte“ der amerikanischen Verfassung „auf die ,Kolonie‘ und ihre Bewohner keine Anwendung finden.“