Wortbildmarke BAdW

MWG digital

Die digitale Max Weber-Gesamtausgabe.

[249][A 212][Das Arbeitsverhältnis in den privaten Riesenbetrieben]

Meine Damen und Herren! Nicht auf alles, was der Herr Vorredner
1
[249] Unmittelbar vor Max Weber hatte Alexander Tille, Generalsekretär der Südwestlichen Gruppe des Vereins Deutscher Eisen- und Stahlindustrieller und Syndikus der Handelskammer Saarbrücken, in der Debatte gesprochen. Verhandlungen des Vereins für Socialpolitik über die finanzielle Behandlung der Binnenwasserstraßen, über das Arbeitsverhältnis in den privaten Riesenbetrieben und das Verhältnis der Kartelle zum Staate (Schriften des Vereins für Socialpolitik 116). – Leipzig: Duncker & Humblot 1906, S. 205–211.
gesagt hat, gehe ich ein. Ich möchte namentlich die etwas „übermenschliche“ Logik mit dem Dienstmädchen und seinem Mietsvertrag
2
Alexander Tille hatte in seinem Beitrag, Verhandlungen, S. 208 f., den Abschluß von Tarifverträgen mit Hilfe unabhängiger Schiedsgerichte kritisiert, da dies seiner Meinung nach im Gegensatz zur „Vertragsfreiheit im wirtschaftlichen Leben“ stehe. Er versuchte dies mit zwei Beispielen zu begründen: „Ich will mir eine Wohnung mieten; sie gefällt mir nicht. Der Besitzer meint, ich müsse sie mieten; er ruft ein Schiedsgericht an, ob ich die Wohnung mieten muß oder nicht.“ Da in der Versammlung auch „eine Anzahl Damen anwesend“ seien, führte Tille noch ein seiner Meinung nach analoges Beispiel an, das sich auf den Vertrag mit einem Dienstmädchen bezog, und mit der Frage endete: „Aber was würden Sie sagen, wenn das Dienstmädchen ein Schiedsgericht zu dem Zwecke anrufen wollte, daß es einen höheren Lohn erhalte?“
Herrn Professor Brentano überlassen, da ich die Versammlung nicht um das ästhetische Vergnügen bringen möchte, welches eine Kritik seinerseits ihr bieten wird.
Der Herr Vorredner sprach sein Erstaunen darüber aus, daß es nach dem „sittlichen Standard“ der deutschen Arbeiter möglich gewesen sei, daß 195 000 Arbeiter unter Bruch des Kontrakts ohne Kündigung die Arbeit niederlegten.
3
Die Forderung nach einem Mitbestimmungsrecht der Arbeiter bei den Arbeitsbedingungen hatte Tille, Verhandlungen, S. 210 f., unter Hinweis auf den Streik der Bergarbeiter im Januar/Februar 1905 (siehe dazu den Editorischen Bericht, oben, S. 244 f.) folgendermaßen kommentiert: „[…] solange es möglich ist, daß in Rheinland und Westfalen 195.000 erwachsene Männer […] einfach durch Vertragsbruch die Arbeit niederlegen, solange fehlt doch diesen Kreisen zweifellos diejenige sittliche Reife, die die Voraussetzung für die Verleihung wichtiger neuer Rechte bilden muß.“
In der Tat: eine sehr auffallende Erscheinung! Weit auffallender aber als sie selbst ist, was nun weiter geschah: der Reichskanzler, die Staatsregierung, die öffentliche Meinung, die politischen Parteien ohne Ausnahme – die Konservativen nicht ausgeschlossen: erst als die Angst ihnen aus den Gliedern genommen war durch die Wiederaufnahme der Arbeit, besannen sie sich eines anderen – haben sich durch diesen Kon[250]traktbruch nicht gehindert gefühlt, den Versuch zu machen, einen Druck auf die Arbeitgeber auszuüben, und aus dem Streik nicht die Konsequenz eines Vorgehens gegen die Arbeiter, sondern eines solchen gegen die Interessen der Arbeitgeber herzuleiten.
4
[250] Der Ausstand der Bergarbeiter hatte seinen Grund sowohl in den schlechten Arbeitsbedingungen als auch in der Politik des Rheinisch-Westfälischen Kohlensyndikats, zahlreiche kleinere Zechen zu schließen. Die Sympathien der Öffentlichkeit waren ganz eindeutig auf Seiten der Streikenden. Dies zeigt sich nicht nur in den umfangreichen Spendenaktionen zugunsten der Bergleute, sondern auch in den scharfen Presseangriffen auf die unnachgiebige Haltung der Zechenbesitzer, an denen sich zunächst auch die den Rechtsparteien nahestehenden Zeitungen beteiligten. Die Arbeitgeber gerieten nicht zuletzt dadurch unter Druck, daß auch von konservativer Seite – so etwa von dem Abgeordneten Siegfried von Kardorff am 21. Januar 1905 im Reichstag – gesetzliche Maßnahmen gegen das „mißbräuchliche Legen von Zechen“ seitens des Kohlensyndikats gefordert wurden. Sten.Ber., Band 201, S. 3954. Allerdings wurde die von der preußischen Staatsregierung geplante Berggesetznovelle, die den Forderungen der Arbeiter zumindest teilweise Rechnung trug und im Juli 1905 in Kraft trat (GS 1905, S. 307–314), in den Beratungen in den beiden Häusern des preußischen Landtags im Frühsommer 1905 von konservativer und nationalliberaler Seite heftig kritisiert. Sten.Ber.pr.AH, 20.Leg.Per., I. Sess. 1904/05, Band 8, Sp. 12 149–12 224, Band 9, Sp. 13 137–13 206 und 13 441–13 516; Sten.Ber.pr.HH. Sess. 1904/05, Band 2, S. 977–1016 und 1047–1083.
Es scheint also, daß nach ihrer Ansicht die Sache so lag: Wenn diese 195 000 Arbeiter unter Bruch der Kündigungsfrist die Arbeit niedergelegt haben, um so schlimmer – für die Kündigungsfrist. Es entspricht eben, das scheint mir daraus hervorzugehen, nicht mehr dem modernen Rechtsbewußtsein, daß ein Vertrag, der ein einseitiger Unterwerfungsvertrag ist, durch irgendwelche Kündigungsfrist zugunsten der Exploiteurs, die sich auf den Machtstandpunkt stellen, rechtlich gesichert wird
a
[250] In A folgt der Protokollzusatz: (Beifall)
, und wenn ich für meine Person daraus eine Konsequenz ziehen soll, so könnte es nur die sein: Daß durch Gesetz die Möglichkeit beseitigt werden müsse, den Arbeiter überhaupt an irgendwelche Kündigungsfristen zu binden, es sei denn, daß der Kontrakt auf Grund eines Tarifvertrags
5
Während im 19. Jahrhundert vorwiegend „individuelle Arbeitsverträge“ zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern geschlossen worden waren, setzte zu Beginn des 20. Jahrhunderts eine Bewegung zugunsten des „kollektiven Arbeitsvertrags“ ein, d. h. eines von Vertretern der Arbeitnehmer und Arbeitgeber ausgehandelten „Tarifvertrags“ für einzelne Branchen einer Region. Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags sollten abweichende Arbeitsverträge grundsätzlich nicht mehr abgeschlossen werden. Dabei enthielten die Tarifverträge im allgemeinen Bestimmungen über die Höhe des Lohns, die Arbeitszeit, die Arbeitsbedingungen sowie über Kündigungsgründe und -fristen.
geschlossen wird. [251]Dies ist meine persönliche Stellung zu dieser Bemerkung über den sittlichen Standard der Arbeiter. Nach dem, was hier über die Arbeiter gesagt worden ist, würde ja jedenfalls auch der Herr Reichskanzler nicht mehr zu den sittlich voll qualifizierten Personen gehören dürfen; denn er hat den Kontraktbruch zwar mit Worten, aber – worüber der Herr Vorredner selbst gewiß mit mir der gleichen Meinung ist – nicht mit Taten mißbilligt. –
6
[251] Zwar sagte Reichskanzler Bülow in der Reichstagsdebatte am 20. Januar 1905, daß er „die Einstellung der Arbeit ohne vorherige Kündigung mißbillige und bedaure“ (Sten.Ber., Band 201, S. 3920), doch war er zugleich für gesetzliche Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen im Bergbau, die schließlich in der preußischen Berggesetznovelle vom Juli 1905 realisiert wurden.
Nun verlasse ich aber den Herrn Vorredner, um zu etwas allgemeineren Betrachtungen innerhalb der kurzen Zeit, die ich habe, überzugehen. Meine Damen und Herren! Wenn man sich über derartige sozialpolitische Dinge wie die heute hier zur Debatte stehenden verständigen will, so muß der ein[A 213]zelne vor allen Dingen sich klar sein, welches denn der entscheidende Wertgesichtspunkt ist, von dem aus er persönlich die Erscheinung, um deren gesetzgeberische Behandlung es sich handelt, betrachtet. Ich konstatiere nun, daß für mich ausschließlich die Frage in Betracht kommt: Was wird „charakterologisch“ – um das modische Wort zu gebrauchen –
7
Die „Charakterologie“ entstand als Gegenbewegung zur wissenschaftlichen Psychologie der Jahrhundertwende, die mit naturwissenschaftlichen Methoden die Gesetze aufzufinden suchte, denen die Bewußtseinsvorgänge unterliegen. Demgegenüber zielt die Charakterologie auf die individuelle Ganzheit des Menschen unter Berücksichtigung seiner Lebens- und Kulturzusammenhänge. Einer ihrer bedeutendsten Vertreter ist Ludwig Klages mit seiner vielbeachteten Arbeit: Prinzipien der Charakterologie. – Leipzig: J. A. Barth 1910. Klages hatte jedoch bereits wesentlich früher – unter Berufung auf Bahnsen, Julius, Beiträge zur Charakterologie mit besonderer Berücksichtigung pädagogischer Fragen. – Leipzig: F. A. Brockhaus 1867 – Schriften zur Charakterologie veröffentlicht und diese damit als selbständiges Forschungsgebiet im Rahmen der Psychologie etabliert. Klages, Ludwig, Charakterologische Aphorismen, in: Berichte der Deutschen graphologischen Gesellschaft, 1. Jg., 1897, S. 3–12; ders., Bahnsens Characterologie, in: Graphologische Monatshefte, 3. Jg., 1899, S. 115–122 und S. 157–167.
aus den Menschen, die in jene rechtlichen und faktischen Existenzbedingungen hineingestellt sind, mit denen wir uns heute beschäftigen? Und diese Seite der Sache möchte ich durch eine kleine Parallele des näheren veranschaulichen. Meine Damen und Herren! [252]Während des venezolanischen quasi-Kriegs
8
[252] In den bürgerkriegsähnlichen Wirren um die Jahrhundertwende hatte die venezolanische Regierung unter Cipriano Castro vertragliche Verbindlichkeiten gegenüber deutschen Unternehmern nicht erfüllt. Ferner war es zu Plünderungen bei den in Venezuela ansässigen Deutschen gekommen. Den Gesamtschaden bezifferte die deutsche Reichsleitung im Dezember 1902 auf drei Millionen Bolivars. Gemeinsam mit Großbritannien stellte das Deutsche Reich der venezolanischen Regierung ein Ultimatum, in dem die unverzügliche Befriedigung der Forderungen verlangt wurde. In der Folge kam es zur Blockade venezolanischer Häfen und diversen militärischen Zwischenfällen.
erschien in einer venezolanischen Zeitung eine Erklärung einer deutschen Kolonie, welche dem Präsidenten Castro ihr Vertrauen aussprach und die venezolanische Nation um Verzeihung bat für die Taktlosigkeit und Gewalttätigkeit, die vermöge seines barbarischen Regimes von seiten Deutschlands an einem so zivilisierten Volk wie den Venezolanern verübt worden sei. –
9
Eine entsprechende Erklärung einer deutschen Kolonie ist nicht nachgewiesen. Allerdings wandte sich das einflußreiche Handelshaus H. G. & L. F. Blohm in Caracas gegen die Politik des Deutschen Reiches. Vgl. dazu Herwig, Holger H., Germany’s Vision of Empire in Venezuela 1871–1914. – Princeton: University Press 1986, S. 80–109.
Kanaillen! werden Sie sagen. Gut; – in den Zeitungen des Saarreviers, im Tätigkeitsbereich also des Herrn Dr. Tille,
10
Vgl. dazu oben, Anm. 1.
erscheinen gelegentlich der Reichstagswahlen durchaus regelmäßig Annoncen, in welchen sich Bergleute öffentlich verwahren gegen den Verdacht, für eine bestimmte Partei, z. B. die Zentrumspartei, gestimmt zu haben.
11
Ein derartiger Sachverhalt ließ sich nicht ermitteln.
Kanaillen! sage ich, gleichviel, um welche Partei es sich handelt. Ich frage Sie aber: Wer erzieht denn nun diese Leute zu Kanaillen? Nicht die ehrenwerten Staatsbürger hier, mit denen wir heute uns streiten, wohl aber das System, welches sie im Saarrevier und anderwärts vertreten. Ich selbst z. B. kenne das Saarrevier und die Stickluft sehr wohl, welche jenes System dort verbreitet,–
12
Max Weber spielt hier auf das „System Stumm“ an. Der Unternehmer Carl Ferdinand Freiherr von Stumm-Halberg beherrschte die Schwerindustrie des Saarlands. Sein „System“ umfaßte nicht nur die Einmischung der Unternehmensleitung in das Privatleben der Arbeiter, sondern vor allem den Kampf gegen alle ihr mißliebigen politischen Tendenzen. So galt etwa allein die Lektüre sozialdemokratischer Zeitungen als Grund für die Entlassung eines Arbeiters. Mallmann, Klaus-Michael und Steffens, Horst, Lohn der Mühen. Geschichte der Bergarbeiter an der Saar. – München: C. H. Beck 1989, insb. S. 95–98. Max Weber, der Mitte der 1890er Jahre in den Konflikt zwischen Stumm und dem Nationalökonomen Adolph Wagner mit zwei Zeitungsartikeln eingegriffen hatte (MWG I/4, S. 512–523), gewann im Januar 1897 einen eigenen Eindruck von diesem System, als er auf Einladung des „Handwerkervereins St. Johann-Saarbrücken“ – eines der liberalen Träger [253]der Opposition gegen den absoluten Machtanspruch Stumms – einen Vortrag in Saarbrücken hielt. Der Handwerkerverein und eine Gruppe nationalliberaler Gegner v. Stumms machten daraufhin Max Weber das Angebot, im Wahlkreis Saarbrücken bei den Reichstagswahlen 1895 zu kandidieren, was dieser jedoch ablehnte. Vgl. dazu auch den Editorischen Bericht zur Rede Max Webers „Die bürgerliche Entwickelung Deutschlands und ihre Bedeutung für die Bevölkerungs-Bewegung“, in: MWG I/4, S. 810–813.
nicht für Sie, Herr Dr. Tille, und die Ihrigen, [253]wohl aber für andere, und zwar nicht nur für Arbeiter, sondern für jeden, der es wagt, in einer Art politisch tätig zu sein, die diesen Herren mißfällt. Bei Gymnasiallehrern und Beamten, bei allen, mit denen ich seinerzeit in Berührung kam, stand fest, daß alles, was Staatsbehörde heißt, bis zum Oberpräsident hinauf, nach der Pfeife dieser Herren tanzte, jede Selbständigkeit der Ansicht die Gefahr der Versetzung oder Maßreglung brachte. Die einzige Macht, die unter diesen Umständen überhaupt einen Rückhalt bietet, ist die katholische Kirche, vertreten z. B. durch Leute wie den Kaplan Dasbach,
13
Der Zentrumspolitiker Georg Friedrich Dasbach, einer der „roten“ Kapläne in der Saarregion, bemühte sich darum, die Interessen der Bergleute sowohl publizistisch als auch organisatorisch zu unterstützen, und galt dadurch, zumindest zeitweise, als einer der bedeutendsten Gegenspieler des Freiherrn von Stumm-Halberg.
nicht aber der Staat. Der preußische Staat und das autoritäre System erziehen solche Kanaillen, wie sie sich damals in Venezuela manifestierten. Und nicht nur dort wirkt dieses System depravierend und charakterschwächend. Ich könnte Ihnen bei genügender Zeit im einzelnen analysieren, nach meinen eigenen Eindrücken im Auslande, wie groß die Nachwirkung – der Fluch, möchte ich geradezu sagen – des autoritären Empfindens, des Reglementiert-, Kommandiert- und Eingeengt[A 214]seins, welchen der heutige Staat und das heutige System der Arbeitsverfassung im Deutschen erhält, und wie darin z. B. die Schwäche der Deutschen in Amerika, die geringe werbende Kraft unserer reichen Kultur mitbegründet liegt, wie die Verachtung des Deutschen in der ganzen Welt herrührt von den Charaktereigenschaften, die eine gedrückte Vergangenheit ihm aufgeprägt hat und der Druck des autoritären Systems in ihm verewigen möchte.
b
[253] In A folgt der Protokollzusatz: (Beifall.)
[254]Und warum nun eigentlich? Ich kann das nicht ausführlich erörtern, namentlich nicht, inwieweit die selbstverständlich bis zu einem gewissen Grade berechtigte Behauptung der Herren Arbeitgeber zutrifft, daß ihnen die allerverschiedensten technischen und ökonomischen Schwierigkeiten durch das Vorhandensein von Gewerkvereinen gemacht würden. Ich kann nur darauf hinweisen, daß die hochstehendsten Industrien der Welt in England und Amerika trotz aller Schwierigkeiten eben im Erfolge doch damit vorzüglich auskommen.
c
[254] In A folgt der Protokollzusatz: (Sehr richtig!)
Es liegt das zum guten Teil nicht in ökonomischen Notwendigkeiten, sondern in unseren deutschen Traditionen. Meine verehrten Anwesenden! Wer die Wirkung unseres Gebarens auf die ausländischen Nationen, mit denen wir in der Politik zu rechnen haben, betrachtet, bemerkt leicht, wie unsere gegenwärtige Politik nicht selten den Eindruck erweckt und erwecken muß, daß sie nicht etwa die Macht, sondern vor allem den Schein der Macht, das Aufprotzen mit der Macht sucht. Und wenn die Welt darin etwas Parvenümäßiges findet – parvenus de la gloire, wie die Franzosen nicht ganz mit Unrecht sagen –,
14
[254] Max Weber bezieht sich hier augenscheinlich auf das in Frankreich häufiger verwendete Wort vom „parvenu à la gloire“, mit dem vor allem die sich in Äußerlichkeiten dokumentierende Renommiersucht hoher militärischer Kreise umschrieben wurde. Es geht zurück auf die Schrift François René Chateaubriands „De Buonaparte et des Bourbons“ vom 30. März 1814, in der Napoléon I. als „parvenu à la gloire“ bezeichnet wird. Oeuvres complètes de Μ. le Vicomte de Chateaubriand, tome 26. – Paris: Pourrat Frères 1837, S. 44.
so teile ich diese Empfindung und möchte hinzufügen: So etwas steckt auch unseren Arbeitgebern im Blute, sie kommen über den Herrenkitzel
15
Mit „Herrenkitzel“ spielt Max Weber wohl auch auf die starre, zu keinem Kompromiß bereite Haltung der Arbeitgeber im Bergarbeiterstreik von 1905 an, die häufig mit „Herrenstandpunkt“ oder „Herr-im-Hause-Standpunkt“ bezeichnet wurde.
nicht hinweg, sie wollen nicht bloß die Macht, die gewaltige, faktische Verantwortung und Macht, die in der Leitung jedes Großbetriebes liegt, allein, – nein, es muß auch äußerlich die Unterwerfung des anderen dokumentiert werden. Bitte, sehen Sie sich nur einmal den Dialekt einer deutschen Arbeitsordnung an! „Wer das und das tut, der wird bestraft“, „wer das und das tut, bekommt erstmalig einen Verweis, zweitmalig eine Geldstrafe usw.“; man kann nur sagen: es ist Schutzmannsjargon, der da, in einem Kontraktsverhältnis, als welches doch gerade die Herren Arbeitgeber die Beziehungen ansehen, geredet [255]wird.
d
[255] In A folgt der Protokollzusatz: (Sehr richtig!)
Es könnte auch anders formuliert werden, und es ist anderwärts anders formuliert worden.
16
[255] Die Arbeits- bzw. Fabrikordnungen wurden insbesondere wegen der darin angedrohten Lohnstrafen als ein Instrument zur Disziplinierung der Arbeiter angesehen. Zeitgenossen kritisierten sie als „durch die Willkür der Arbeitgeber diktierte Dienstordnungen“ (Wilhelm Stieda, Arbeitsordnungen und Arbeiterausschüsse, in: HdStW2, Band 1, S. 963). Wenn auch die Novelle zur „Reichsgewerbeordnung“ (G.O.) vom 1. Juni 1891 im § 134d den Arbeitern die Anhörung zur Arbeitsordnung zusicherte, blieben doch die Strafregister weiterhin die Regel. Allerdings gab es vereinzelt auch Arbeitgeber, die ihren Arbeitern mehr Rechte einräumten. Als dafür beispielhaft angesehen wurde das bereits am 27. April 1873 in Kraft getretene Fabrikstatut der Schnellpressen- und Druckmaschinenfabrik König & Bauer in Klosterzell bei Würzburg, auf dessen Bedeutung bereits Gustav Schmoller hingewiesen hatte. Schmoller, Gustav, Über Wesen und Verfassung der großen Unternehmungen, in: ders., Zur Social- und Gewerbepolitik der Gegenwart. Reden und Aufsätze. – Leipzig: Duncker & Humblot 1890, S. 427 f.
Aber gerade dieser Tonfall ist es ja, der, so scheint es, den eigentümlichen psychischen Reiz bildet. Und wie in diesen, wenn Sie [A 215]wollen, Kleinigkeiten, so im Großen. Diesen Herren steckt eben die Polizei im Leibe, und je weniger der deutsche Staatsbürger offiziell im Deutschen Reiche politisch zu sagen hat, je mehr über seinen Kopf hinweg regiert wird, je mehr er Objekt der Staatskunst ist und nichts anderes, desto mehr will er da, wo er nun einmal pater familias ist – und das ist er eben auch im Riesenbetriebe –, denjenigen, die unter ihm sind, zeigen, daß er nun auch einmal etwas zu sagen hat und andere zu parieren haben. Dieser spießbürgerliche Herrenkitzel hat wieder und wieder die Nation Millionen und Abermillionen gekostet, er ist es auch, der den Charakter unserer Arbeiterbevölkerung verfälscht, und in diese Kategorie gehört auch, und damit komme ich zum Thema des heutigen Tages, unser geltendes Arbeiterrecht.
Verehrte Anwesende! Bei dem Kongreß unseres Vereins in Köln hat jemand, ich glaube Herr Professor Jastrow, gesagt: Wenn heute ein Streikender zu einem Arbeitswilligen sagt: streikst du nicht mit, so tanzt meine Auguste nicht mehr mit dir,
17
Die von Max Weber hier angesprochene Generalversammlung des Vereins für Sozialpolitik in Köln fand vom 23.–25. September 1897 statt (Schriften des Vereins für Socialpolitik 76. – Leipzig: Duncker & Humblot 1898). In der Debatte über „Das Vereins- und Koalitionsrecht der Arbeiter im Deutschen Reiche“ erläuterte Ignaz Jastrow die Bestimmungen des § 153 G.O. (vgl. unten, S. 256, Anm. 18) mit dem Beispiel, daß allein die Bemerkung eines Arbeiters zu einem anderen: „Wenn Du nicht mitstreikst, dann hat meine Amalie das letzte Mal mit Dir getanzt“, strafbar sei. Hier werde also eine reine Drohung, die nicht einmal „qualifiziert“ sein oder den Charakter der Nötigung besitzen müsse, strafrechtlich geahndet, was dem deutschen Strafrecht sonst unbekannt sei. Ebd., S. 379 f.
so macht er sich straf[256]bar.
e
[256] In A folgt der Protokollzusatz: (Heiterkeit.)
Das ist kein Scherz, sondern wörtlich geltendes Recht,
18
[256] § 152, Abs. 1 G.O. lautet: „Alle Verbote und Strafbestimmungen […] wegen Verabredungen und Vereinigungen zum Behufe der Erlangung günstiger Lohn- und Arbeitsbedingungen, insbesondere mittelst Einstellung der Arbeit […] werden aufgehoben.“ § 153 G.O. lautet: „Wer Andere durch Anwendung körperlichen Zwanges, durch Drohungen, durch Ehrverletzung oder durch Verrufserklärung bestimmt oder zu bestimmen versucht, an solchen Verabredungen (§ 152) Theil zu nehmen oder ihnen Folge zu leisten, oder Andere durch gleiche Mittel hindert oder zu hindern versucht, von solchen Verabredungen zurückzutreten, wird mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft, sofern nach dem allgemeinen Strafgesetz nicht eine härtere Strafe eintritt.“
und ich möchte den Juristen sehen, der es zu bestreiten vermag. Die Tatsache nun, daß es ein solches Recht in Deutschland gibt, ist nach meiner subjektiven Empfindung nichts anderes als eine Schande.
f
In A folgt der Protokollzusatz: (Sehr richtig!)
Es ist ein Recht für alte Weiber. Es schützt die Feigheit. Denken Sie zum Vergleich an die Umgrenzung, die das römische Recht, das Recht des männlichsten Volkes der Erde, der rechtlichen Wirkung der Bedrohung gegeben hatte: metus qui in constantissimum virum cadere potest,
19
Max Weber paraphrasiert hier eine Passage aus den Digesten, IV, 2, 6: „Metum autem non vani hominis, sed qui merito et in homine constantissime cadat, ad hoc edictum pertinere dicemus.“
Drohungen, die auch den furchtlosesten und standhaftesten Mann beeinflussen können, gelten als rechtlich relevant. Es ist unmöglich, ein solches Recht wie das unsrige in irgendeinem Sinne zu halten, und ich bin der Meinung, daß etwas Zweifaches unbedingt geschehen muß, wenn man diesen Paragraphen
20
Gemeint ist § 153 G.O., vgl. hierzu oben, Anm. 18.
nicht einfach über Bord werfen und sich auf den Boden des gemeinen Strafrechts stellen will, welches ja Bedrohung mit einem Verbrechen und Erpressung ohnehin vollkommen genügend unter Strafe gestellt hat. Will man darüber hinausgehen, dann kann nur Bedrohung mit einem unmittelbar präsenten materiellen Schaden in Frage kommen. Das zweite ist – zu meiner Freude ist Herr Geheimer Rat Brentano bereits darauf eingegangen –:
21
Verhandlungen, S. 136, 144 f.
die schneidende Einseitigkeit des heutigen Rechts, daß zwar der sogenannte Arbeitswillige, der alle Vorteile des Streiks genießt, aber sie nicht bezahlen, sondern den Kämpfern in den Rücken fallen will, den Schutz des Rechts genießt – die Gesinnungslosigkeit und der Mangel an kame[257]radschaftlicher [A 216]Ehre also geschützt wird –, daß es aber auf der anderen Seite den Arbeitgebern unbenommen bleibt, dem Arbeiter mit der Kündigung zu drohen, wenn er von seinem Koalitionsrecht Gebrauch machen will, ohne daß dieser strafrechtlichen Schutz genösse. Die Forderung einer Strafbestimmung für diesen Fall ist doch eine ganz selbstverständliche, so lange irgendein Ausnahmerecht zugunsten der Arbeitswilligen besteht.
Nun, verehrte Anwesende, komme ich noch zu den großen Fragen, die Herr Professor Brentano am Schluß seiner Thesen angeschnitten hat.
22
[257] Lujo Brentano, Verhandlungen, S. 144 f., stellte die Frage, inwieweit die gesetzliche Anerkennung von Berufsvereinen von Nutzen für den sozialen Frieden sei, wenn gleichzeitig „jene Ausnahmegesetzgebung des § 153 der G.O. fortbesteht“ (vgl. oben, S. 256, Anm. 18), „wenn die Arbeitgeber diejenigen verfolgen, welche von ihrem Organisationsrecht Gebrauch machen“, wenn durch Wohlfahrtseinrichtungen „alle dem Arbeiter von der Reichsgesetzgebung verliehenen Rechte ausgeschaltet werden“ und wenn schließlich trotz rechtlicher Grundlage der Berufsvereine „die Arbeitgeber sie weiter nicht anerkennen.“
Ich glaube, daß diese Zwangsorganisation, wie er sie vorschlägt,
23
Brentano, Verhandlungen, S. 149, forderte nicht nur die gesetzliche Anerkennung von Berufsvereinen, sondern auch die „Statuierung eines Zwangs für Arbeitgeber und Arbeiter, mit Vertretern der Organisationen der Gegenpartei über die Arbeitsbedingungen zu verhandeln.“ Dazu müsse man aber Arbeiterorganisationen schaffen, die „unter Wahrung des Fortbestands der bestehenden Berufsvereine sämtliche Arbeiter des betreffenden Gewerbes“ umfassen.
nur als ein Wechsel auf eine ziemlich ferne Zukunft akzeptabel ist. Augenblicklich würde ich sie für recht bedenklich halten. Denn wenn man sich die Sache praktisch vorstellt, kommt sie doch darauf hinaus, daß der Staat im Falle des Ausbruchs einer Arbeitsstreitigkeit zunächst einmal einfach alle Betriebe sistiert, die in dem betreffenden Gewerbe überhaupt existieren, – sonst hat ja die Zwangsorganisation keinen Sinn. Er verbietet also dann nicht nur allen Arbeitern des Gewerbes, auch wenn sie weiterarbeiten wollen, die Arbeit fortzusetzen, sondern er verbietet auch allen Arbeitgebern, welche den Arbeitern entgegenkommen wollen, dies ohne gemeinsamen Beschluß zu tun. Das letztere ist in gewissem Sinne ja freilich einfach die offizielle Dekretierung dessen, was wir von seiten der Arbeitgeberverbände annähernd schon jetzt erleben. Der Staat schafft dadurch unzweifelhaft sowohl die Arbeitswilligen wie alle übrigen Schwierigkeiten auf sehr einfache Weise aus der Welt und sagt: nun, bitte, jetzt wird einfach gewartet, wer von beiden [258]es am längsten aushält! Von Herrn D.
g
[258]A: Dr.
Naumann sind ja nun bereits die heutigen Chancen des Ausgangs dergestalt staatlich reglementierter Mensuren nach gewissen Richtungen hin indirekt mitkritisiert worden.
24
[258] Friedrich Naumann, Verhandlungen, S. 187, hatte zu bedenken gegeben, daß für den Bereich der Großbetriebe „mit keinem Streik für sich allein ein Tarifvertrag erreicht werden kann, aus dem ganz einfachen Grunde, weil die elementare Frage: wer von uns beiden hält es am längsten aus? vom ersten Tag an für jeden rechnenden Menschen entschieden ist“, nämlich dahingehend, „daß die Arbeiter einen Sieg im Sinne der alten Friedensverhandlungen nicht erreichen können“. Selbst im Falle eines für die Streikenden positiven Ausgangs wäre die Möglichkeit, „eine Rüstung gegen die Wiederkehr solcher Vorkommnisse anzulegen, in den Händen der kombinierten Großindustrie in höherem Maße vorhanden“.
Mich interessiert aber noch etwas weiteres an der Sache: Wie soll man sich eigentlich das Weiterbestehen der Gewerkvereine bei solchen Zuständen denken? Wozu dienen sie noch? Nur dazu etwa, daß die nichtorganisierten Mitglieder des Zwangsverbandes es in der Hand haben, zu beschließen: es wird gestreikt, wenn sie sehen, daß die Gewerkvereine volle Kassen haben, und diese dann die Kosten bezahlen lassen?
Es kommt noch etwas anderes hinzu. Wenn wir uns auf den Boden der Zwangsorganisation stellen, dann wird unbedingt eines eintreten: das Eindringen rein politischer Gesichtspunkte in das Streikwesen. Es ist ja Herrn D. Naumann gewiß zuzugeben, daß wir heute bereits auf dem Wege zum politischen oder doch zum sozialpolitischen Demonstrationsstreik sind.
25
Naumann, Verhandlungen, S. 186 ff., betonte, daß man neuerdings die Arten des Streiks begrifflich genau unterscheiden müsse, gebe es doch heute im Gegensatz zu früher „den Einzelstreik, den Gruppenstreik, den Demonstrationsstreik, den Sympathiestreik, den Massenstreik, den Generalstreik.“ Zu etwaigen erneuten Arbeitsniederlegungen im Bergbau sagte er, „daß diese Streiks von Hause aus unter die neue Gattung des Demonstrationsstreiks gehören“, eines Streiks mithin, den der Arbeiter nur „unter dem Gesichtspunkt des Appells an die übrige Bevölkerung auffassen kann.“
Wir sind aber noch nicht so weit, daß der politische Streik alleinherrschend oder auch nur überwiegend ist. Wenn aber eine Zwangsorganisation besteht [A 217]und sie den Streik beschließt, so wird dasselbe geschehen, was in den Kommunen und anderen Zwangskörperschaften auch geschieht: die gewaltige Attraktionskraft der politischen Parteien wird es sein, welche alles andere über den Haufen rennt, und die Frage, ob gestreikt wird oder nicht, wird aus parteipolitischen Gesichtspunkten und nicht [259]aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten beantwortet werden. Das Interesse an den Gewerkvereinen aber wird dahin sein: – man hat ja nun den Zwangsverband –, und auch für diesen wird, zumal wenn er Zwangsabgaben eintreibt, um zu existieren, wenig aktive Begeisterung aufkommen können.
Ich persönlich stehe ganz offen auf dem Standpunkt, daß, gleichviel ob die Gewerkvereine viel oder wenig faktisch im offenen Kampf erreichen, sie für mich einen Eigenwert darstellen. Sie sind z. B. – und das ist für mich das Entscheidende – die einzigen, die innerhalb der sozialdemokratischen Partei, mit der wir für Generationen als gegeben zu rechnen haben, und die für lange hinaus allein die Erziehung der Massen in der Hand hat, sich nicht geduckt haben und die den Idealismus gegenüber dem Parteibanausentum aufrechterhalten. Die Gewerkschaften werden die Partei nicht sprengen, daran ist nicht zu denken, das ist eine lächerliche Illusion. Jeder, der mit den Arbeitern verkehrt hat, weiß, daß der tägliche Kleinkrieg mit dem preußischen Staat und seiner Polizei sie zwingt, die Partei hinter sich zu haben, daß die Partei erfunden werden müßte im Interesse der Gewerkschaften, wenn sie nicht da wäre. Aber sie werden hindern, daß diese Partei die Wege nimmt, die das amerikanische Parteileben genommen hat. Der einzige Hort idealistischer Arbeit und idealistischer Gesinnung innerhalb der sozialdemokratischen Partei sind und werden, unter unseren deutschen Verhältnissen, sein: die Gewerkschaften. Darum lehne ich jeden Vorschlag ab, der ihr Wesen bedroht, gleichviel ob er sich auf materielle Interessen der Arbeiter beruft.
h
[259] In A folgt der Protokollzusatz: (Lebhafter Beifall.)