[327]Editorischer Bericht
Zur Entstehung
Im ausgehenden 18. Jahrhundert wurden in Preußen „Landschaftliche Kreditinstitute“ – kurz: „Landschaften“ – gegründet.
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Es handelte sich dabei um Immobilienkreditanstalten des adeligen Grundbesitzes. Die Rittergüter waren damals nicht zuletzt aufgrund von Kriegen teilweise hoch verschuldet. Hypotheken standen nur gegen hohe Zinsen zur Verfügung. Durch ständischen Zusammenschluß wollte man die Voraussetzungen dafür schaffen, das große Kreditbedürfnis leicht und vor allem billig zu befriedigen. Die ersten „Landschaften“ wurden mehrheitlich als Zwangsgenossenschaften organisiert. [327] Aus der Fülle der Literatur über die Geschichte der „Landschaften“ in den einzelnen preußischen Provinzen und ihre durchaus unterschiedliche Entwicklung seien genannt: Dernburg, Heinrich, Das preußische Hypothekenrecht, 2. Abt. – Leipzig: Breitkopf & Härtel 1891; Hermes, Justus, „Landschaften“, in: HdStW2, Band 5, S. 453–467; Franz, Robert, Die Landschaftlichen Kreditinstitute in Preußen. Ihre rechtlichen und finanziellen Verhältnisse und ihre geschichtliche Entwickelung. – Berlin: F. Schneider & Co 1902; Brünneck, Wilhelm von, Die Pfandbriefsysteme der preußischen Landschaften. – Berlin: Verlag von Franz Vahlen 1910; sowie Altrock, Walther von, Der landwirtschaftliche Kredit in Preußen. I. Die Ostpreußische Landschaft. – Berlin: Verlagsbuchhandlung Paul Parey 1914.
Anders als bei der Individualhypothek, bei der sich Schuldner und Gläubiger direkt gegenüberstanden, erlaubten es die „Landschaften“, die Verhältnisse zu anonymisieren. Die Kreditbeschaffung basierte auf dem „Pfandbriefsystem“. Danach stellte die „Landschaft“ einem kreditnachsuchenden Mitglied unbefristete Pfandbriefe auf sein Gut aus, die dann an Anleger verkauft wurden, und zwar entweder vom Gutsbesitzer oder von der „Landschaft“. Die so verkauften Pfandbriefe waren handelbar. Der Bepfandbriefung eines Gutes ging eine Taxierung seines Wertes voraus, die bestimmten Grundsätzen folgte. Im Außenverhältnis, gegenüber dem Kreditgeber, haftete die „Landschaft“ für das angelegte Kapital und für die Zinsen. Die „Landschaft“ gab dazu eine „Generalgarantie“, die dem Kreditgeber die Gesamthaftung der der „Landschaft“ angeschlossenen Güter zusicherte. Im Innenverhältnis, gegenüber dem Kreditnehmer, hatte die [328]„Landschaft“ das Recht, das belastete Gut in Zwangsverwaltung zu nehmen (Sequestration) oder es zur Zwangsversteigerung zu bringen (Subhastation).
Bereits bei der Gründung der „Landschaften“ im 18. Jahrhundert waren die Satzungen der einzelnen Institute, die „Landschaftsreglements“, nicht einheitlich. Im Laufe des 19. Jahrhunderts wurden sie in den verschiedenen Provinzen weiterhin vielfältig geändert, so daß die äußere Organisation der „Landschaften“ nur in den allgemeinen Grundsätzen übereinstimmte. Zwar standen die „Landschaften“ unter Staatsaufsicht, doch waren sie in deren Grenzen autonom und verwalteten ihre Angelegenheiten selbständig. Als ausführende Behörde fungierte an ihrer Spitze die „Generallandschaftsdirektion“, deren höhere Beamte in der Regel von den Mitgliedern der Institute gewählt wurden und deren Wahl vom König bzw. dem zuständigen Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten bestätigt werden mußte. Ihr zur Seite standen mehrere Gremien, so beispielsweise bei der „Ostpreußischen Landschaft“ unter anderen das 1858 eingerichtete „Plenarkollegium“. Dieses kümmerte sich sowohl um allgemein wichtige Fragen, wie etwa Beschwerden gegen die Gesamtverwaltung, als auch um die Einberufung und Vorbereitung der „Generallandtage“, der von Deputierten der Mitglieder beschickten Vollversammlungen der „Landschaften“.
Im Jahre 1906 veröffentlichte der Nationalökonom Hermann Mauer, ein Schüler des bedeutenden Agrarhistorikers Georg Friedrich Knapp, eine Arbeit über „Das landschaftliche Kreditwesen Preußens“.
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Es ging ihm darin vor allem um „die Beziehungen zwischen Kreditsystem und Agrarverfassung“, also um die Frage, „wie das Kreditsystem die Entwicklung der Landwirtschaft überhaupt volkswirtschaftlich beeinflußt hat.“[328] Mauer, Hermann, Das landschaftliche Kreditwesen Preußens. Agrargeschichtlich und volkswirtschaftlich betrachtet. Ein Beitrag zur Geschichte der Bodenkreditpolitik des preußischen Staates (Abhandlungen aus dem Staatswissenschaftlichen Seminar zu Straßburg i.E., hg. von Georg Friedrich Knapp und Werner Wittich, Heft 22). – Straßburg: Karl J. Trübner 1907.
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Als Ergebnis seiner Untersuchungen faßte er schließlich zusammen, daß „das landschaftliche Kreditsystem Preußens die Entwicklung der Grundbesitzverteilung in maßgebender Weise“ bestimmt habe, indem es „der begünstigten Klasse“, den Großgrundbesitzern, „reichlichen, unkündbaren und billigen Kredit“ verschaffte und diese dadurch in die Lage versetzte, „ihren Besitz auf Kosten der von der Teilnahme an dem Kreditsystem ausgeschlossenen Klasse zu erweitern.“ Ebd., S. III.
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Ebd., S. 158.
[329]Die gesamte Thematik sowie der Ansatz Mauers stießen auf das besondere Interesse Max Webers, der sich schon seit über 15 Jahren sehr intensiv mit Fragen der deutschen Agrarverfassung und ihrer ökonomischen, politischen und sozialen Folgen befaßt hatte.
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Er sah hier seine These bestätigt, daß auch die Art der Hypothekengewährung zu einer „Zusammenklammerung des Besitzes“ führen, den Großbetrieb „künstlich“ stützen und damit eine Schwächung der mittleren und kleineren Betriebe bewirken konnte.[329] Siehe dazu vor allem die in MWG I/4 abgedruckten Schriften und Reden Max Webers.
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Siehe u. a. Weber, Max, Agrarstatistische und sozialpolitische Betrachtungen zur Fideikommißfrage in Preußen, in diesem Band abgedruckt, oben, S. 92–188.
Die im folgenden abgedruckte Abhandlung, die im Dezember 1908 im „Bank-Archiv“ erschien, ist freilich mehr als eine Rezension der Arbeit Hermann Mauers. Vielmehr nimmt Max Weber die Besprechung auch zum Anlaß, sich in die Diskussion um die „Entschuldungsaktion der Ostpreußischen Landschaft“ einzuschalten, die die Öffentlichkeit bewegte und zu der Hermann Mauer mehrfach, so auch im „Bank-Archiv“, Stellung bezogen hatte.
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Mauer, Hermann, Die Entschuldungsaktion der Ostpreußischen Landschaft kaufmännisch betrachtet, in: Jahrbuch für Gesetzgebung, Verwaltung und Volkswirtschaft im Deutschen Reich, hg. von Gustav Schmoller, 32. Jg., 1908, S. 207–223; ders., Die Bedeutung der Entschuldungsaktion der Ostpreußischen Landschaft für die Pfandbriefinhaber, in: Bank-Archiv, Nr. 1 vom 1. Okt. 1907, S. 7–9; ders., Die Mündelsicherheit der Ostpreußischen landschaftlichen Schuldverschreibungen, ebd., Nr. 3 vom 1. Nov. 1907, S. 40 f.; sowie ders., Zur Frage der Mündelsicherheit der Ostpreußischen landschaftlichen Entschuldungspapiere, ebd., Nr. 11 vom 1. März 1908, S. 168–171.
Angesichts der zunehmenden Verschuldung des ländlichen Grundbesitzes hatte man bereits gegen Ende des 19. Jahrhunderts eine gesetzliche Beschränkung der Grundverschuldung diskutiert. So berief die preußische Staatsregierung im Jahre 1894 eine „Agrarkonferenz“ ein, die sich mit den Ursachen und dem Umfang der Überschuldung sowie mit Maßregeln zu ihrer Beseitigung befaßte und mit deren Ergebnissen sich auch Max Weber auseinandersetzte.
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Nach jahrelangen Beratungen, an denen neben dem preußischen Staatsministerium und den Landwirtschaftskammern auch die „Landschaften“ beteiligt waren, Siehe dazu u. a. Weber, Max, Die Verhandlungen der Preußischen Agrarkonferenz (1894), in: MWG I/4, S. 483–499.
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wurde am 20. August 1906 ein „Gesetz, betreffend die Zulassung einer Verschuldungsgrenze für land- oder forst[330]wirtschaftlich genutzte Grundstücke“ verabschiedet. Zum Gang der Beratungen und den Vorschlägen der einzelnen Gremien siehe: Übersicht über die Entwickelung der Frage der Entschuldung des ländlichen Grundbesitzes in Preußen und ihre Überführung in die Praxis unter besonderer Berücksichtigung der ostpreußischen Entschuldungsaktion. Von Dr. V. G.-B. – Halle: Otto Thiele (Hallesche Zeitung) 1908, S. 20–48.
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Dieses Gesetz bestimmte keineswegs eine obligatorische Verschuldungsgrenze, sondern erlaubte nur, daß ein Grundstücksbesitzer eine solche freiwillig im Grundbuch eintragen ließ. Dabei hatte sich die Verschuldungsgrenze an der Beleihungsgrenze der für die Durchführung des Gesetzes zuständigen Kreditanstalten zu orientieren. Damit war eine Voraussetzung für eine großangelegte Entschuldungsaktion geschaffen: Demjenigen Besitzer, der eine solche freiwillige Beschränkung auf sich nahm, sollte, so der umfassende Plan, die Ablösung seiner Grundschulden erleichtert werden, etwa durch eine teilweise Umwandlung der nachträglich aufgenommenen, häufig sehr teuren Privathypotheken in amortisierbare, niedrig verzinsliche und unkündbare Anstaltshypotheken, Das eigentliche Entschuldungsverfahren war nicht Bestandteil des Gesetzes, sondern wurde den dazu geeigneten Kreditinstituten, allen voran den „Landschaften“, aufgegeben. Demgemäß trat das Gesetz auch nicht sofort in Kraft. Dies sollte erst nach der Ausarbeitung der Modalitäten in den einzelnen Landesteilen durch königliche Verordnung geschehen. [330] GS 1906, S. 389–393; siehe dazu auch Leweck, R., Gesetz, betreffend die Zulassung einer Verschuldungsgrenze für land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke vom 20. August 1906 (GS. S. 389) nebst Ausführungsvorschriften und den Entschuldungsmaßregeln der Ostpreußischen Landschaft unter Benutzung der amtlichen Quellen bearbeitet und erläutert. – Berlin: J. Guttentag 1908, S. 36–70.
Von den in Frage kommenden Kreditinstituten nahm nur die „Ostpreußische Landschaft“ diese Herausforderung an. Am 6. Dezember 1906 legte der nur wenige Monate zuvor zu deren Generaldirektor gewählte preußische Verwaltungsjurist Wolfgang Kapp die Denkschrift „Betrifft Entschuldung land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke“ sowie einen detaillierten Entschuldungsplan vor.
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Diesem Plan zufolge sollten den Besitzern verschuldeter Güter, so sie sich der Verschuldungsgrenze unterwarfen, zur Ablösung der teuren Privathypotheken von der „Ostpreußischen Landschaft“ günstigere Taxierungsgrundsätze, eine vorübergehende Erhöhung der landschaftlichen Beleihungsgrenze von bisher ⅔ auf nunmehr ⅚des Taxwertes sowie zusätzliche Kredite gewährt werden, die in der öffentlichen Diskussion unter dem Begriff „Spannungskredite“ zusammengefaßt wurden. Nach der Zustimmung der Generallandschaftsdirektion am 11. Dezember und des Plenar-Kollegiums am 18. Dezember 1906 Abgedruckt als Vorlage 22: „Entschuldungsvorlage“, in: Bericht der Ostpreußischen General-Landschafts-Direktion und des Plenar-Kollegiums der Ostpreußischen Landschaft an den ordentlichen 47. General-Landtag. – Königsberg: o.V. 1907, Anhang hinter Drucksache 74. Die Denkschrift ist auch veröffentlicht bei Leweck, Gesetz, S. 158–209.
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wurde der Entschuldungsplan dem 47. Generallandtag überwiesen. Dieser tagte vom [331]15 . bis 19. Februar 1907 in Königsberg und stimmte dem Projekt nach eingehenden Verhandlungen zu, jedoch nicht ohne einige Veränderungen vorzunehmen. Siehe dazu u. a. S. 1 der in Anm. 11 genannten Vorlage 22.
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Im Herbst 1907 wurde die Entschuldungsvorlage der „Ostpreußischen Landschaft“ im Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten unter Hinzuziehung anderer Provinzial-Kreditinstitute beraten, die mehrheitlich eine ablehnende Haltung einnahmen, so daß das Projekt zeitweise zu scheitern drohte.[331] Verhandlungen des ordentlichen 47. General-Landtages der Ostpreußischen Landschaft, der landschaftlichen Feuersozietät und der Bank der Ostpreußischen Landschaft. – Königsberg: Hartungsche Buchdruckerei 1907, insb. S. 18–27, 43–47, 77–83. Eine mit Erläuterungen versehene Gegenüberstellung der ursprünglich von Wolfgang Kapp vorgelegten und jener vom Generallandtag am 19. Februar 1907 beschlossenen Fassung findet sich ebd., Vorlage 22: „Entschuldungsvorlage“, 2. Aufl., S. 45–59.
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Am 23. März 1908 ergingen jedoch schließlich eine königliche Verordnung bzw. verschiedene königliche Erlasse, die zum einen das Gesetz vom 20. August 1906 über die Einführung einer Verschuldungsgrenze für die Provinz Ostpreußen und kleinere Teile Westpreußens sowie zum anderen, neben weiteren Änderungen des „Landschaftsreglements“, den Entschuldungsplan mit geringfügigen Abwandlungen als „I. Nachtrag zur Ostpreußischen Landschafts-Ordnung vom 7. Dezember 1891“ in Kraft setzten. Übersicht, S. 101 ff.
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Zur Verordnung hinsichtlich der Einführung der Verschuldungsgrenze siehe GS 1908, S. 65; der Erlaß hinsichtlich der Genehmigung zur Änderung der Landschaftsordnung sowie der Wortlaut des Entschuldungsplans in der von der Allerhöchsten Bestätigungsorder festgesetzten Fassung sind abgedruckt bei Leweck, Gesetz, S. 86–146.
Max Weber erörtert in seiner Abhandlung die schon öffentlich diskutierten volkswirtschaftlichen Wirkungen dieser „Entschuldungsaktion“ sowie eine Reihe von Spezialfragen, wie etwa die „Mündelsicherheit“ der Entschuldungspapiere. Er kommt im großen und ganzen zu derselben negativen Einschätzung wie Hermann Mauer und stützt diese mit weiteren Argumenten.
Darüber hinaus berührt Max Weber im letzten Abschnitt
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einen weiteren Plan Wolfgang Kapps, den dieser am 11. Januar 1908 in einer Denkschrift vorgelegt hatte. Vgl. unten, S. 354.
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Danach wollte die „Ostpreußische Landschaft“ auch auf dem Gebiet der „Inneren Kolonisation“ aktiv werden. Mit Hilfe einer von ihr gegründeten „Ansiedelungsbank“ sollten „die Seßhaftmachung landwirtschaftlicher Arbeiter“ und „die Vermehrung und Erhaltung kleinerer Bauern[332]stellen“ gefördert werden. Kapp, Wolfgang, Betrifft die innere Kolonisation und ihre Organisation für die Provinz Ostpreußen, als Mittel gegen die Entvölkerung des platten Landes und den Arbeitermangel in der Landwirtschaft, in: Bericht der Ostpreußischen General-Landschafts-Direktion und des Plenar-Kollegiums der Ostpreußischen Landschaft an den außerordentlichen 48. General-Landtag. Vorlage 2: „Kolonisations- und Landarbeitervorlage“. – Königsberg: o.V. 1908, S. 5–47.
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Max Weber hatte dem Gedanken der „Inneren Kolonisation“, d. h. der Stützung des kleineren und mittleren Grundbesitzes in den von der Abwanderung ländlicher Arbeitskräfte besonders betroffenen östlichen Provinzen Preußens, stets positiv gegenübergestanden.[332] Ebd., S. 26. Ein Statutenentwurf für die geplante „Ansiedelungsbank“ findet sich ebd., S. 49–60.
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Auf die Vorschläge Kapps, die letztlich nicht verwirklicht wurden, Siehe dazu u. a. Weber, Max, Die deutschen Landarbeiter [Korreferat auf dem 5. Evangelisch-sozialen Kongreß am 16. Mai 1894], in: MWG I/4, S. 313–341.
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reagiert er jedoch mit Skepsis. Er befürchtet, daß hier in erster Linie der Interessenstandpunkt der Großgrundbesitzer vertreten werde. Über das weitere Schicksal des Projekts, dem in dieser Form die preußische Regierung ihre Unterstützung versagte, informiert ein ausführliches Memorandum Wolfgang Kapps vom 8. Januar 1909 „Innere Kolonisation und Selbstverwaltung. Denkschrift über die Organisation der inneren Kolonisation in der Provinz Ostpreußen“, 2. Aufl. – Königsberg: o.V. 1909.
Zur Überlieferung und Edition
Ein Manuskript ist nicht überliefert. Der Abdruck folgt dem Text, der unter der Überschrift „Die Kredit- und Agrarpolitik der preußischen Landschaften“ im Bank-Archiv. Zeitschrift für Bank- und Börsenwesen, 8. Jg., Nr. 6 vom 15. Dezember 1908, S. 87–91, erschien (A). Im ersten Teil der Abhandlung gibt Max Weber, zum Teil sehr komprimiert, die Gedanken Hermann Mauers über das landschaftliche Kreditwesen Preußens
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wieder. Um dem Leser den Nachvollzug zu erleichtern, wird dieser Teil ausführlich erläutert. Dabei orientiert sich die Kommentierung im wesentlichen an den Ausführungen Mauers, ohne diese im einzelnen – Ausnahmen bilden die angegebenen Gesetzes- und Verordnungstexte – einer gesonderten Überprüfung zu unterziehen. Siehe oben, S. 328, Anm. 2.