[465]Editorischer Bericht
Zur Entstehung
In der evangelischen Kirche der altpreußischen Union, die die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien, Sachsen, Rheinland und Westfalen umfaßte, herrschte das System der „gemischten Kirchenverfassung“, in der obrigkeitliche, pastorale und presbyterial-synodale Elemente miteinander verbunden waren. Dabei bediente sich der König als summus episcopus einer ausführenden Kirchenbehörde, des kollegial verfaßten Oberkirchenrats, an dessen Spitze ein Präsident stand. Dem Oberkirchenrat nachgeordnet waren die ebenfalls kollegial verfaßten Provinzialkonsistorien, die unter anderem die Disziplinargerichtsbarkeit über Geistliche ausübten und damit auch für Verfahren wegen „Lehrabweichungen“ zuständig waren. Insbesondere die Regelung, „Irrlehre“-Verfahren den kirchenregimentlich zu behandelnden Disziplinarsachen zuzuordnen, war im Laufe der Zeit auf immer stärkere Bedenken gestoßen. Im Jahre 1909 verabschiedete die preußische Generalsynode das Kirchengesetz „betr[effend] das Verfahren bei Beanstandung der Lehre von Geistlichen“. Es trat am 16. März 1910 in Kraft und nahm Klagen wegen Lehrabweichungen aus dem Bereich der Disziplinarsachen heraus und überwies sie einem „Spruchkollegium“, um ein wissenschaftlich fundiertes Verfahren zu sichern. Das Spruchkollegium bestand aus 13 Mitgliedern, nämlich aus vier Mitgliedern des Oberkirchenrats, je drei Mitgliedern der Generalsynode und der konkret beteiligten Provinzialsynode, dem zuständigen Generalsuperintendenten und zwei vom König zu benennenden Professoren der Theologie. Es entschied darüber, ob der kritisierte Geistliche sich durch seine amtliche oder außeramtliche Tätigkeit zum kirchlichen Bekenntnis in Widerspruch gesetzt hatte; ein ungünstiges Urteil des Spruchkollegiums verbot dem Betroffenen die weitere Amtsausübung. Allerdings sollte er ein Ruhegeld erhalten und den Titel „Pfarrer a. D.“ führen dürfen. Dieses neue „Irrlehre“-Gesetz war in der Öffentlichkeit heftig umstritten. Insbesondere die liberalen protestantischen Kreise, die sich um die Zeitschrift „Die Christliche Welt“ und ihren Herausgeber Martin Rade geschart hatten, fürchteten, daß durch ein solches Ver[466]fahren die Gewissensfreiheit als charakteristisches Merkmal der evangelischen Kirche aufgehoben würde.
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[466] Vgl. dazu Rathje, Johannes, Die Welt des freien Protestantismus. Ein Beitrag zur deutsch-evangelischen Geistesgeschichte. Dargestellt an Leben und Werk von Martin Rade. – Stuttgart: Ehrenfried Klotz Verlag 1952, S. 152 ff.
Der erste Fall, auf den die neue Regelung angewendet wurde, war der des Kölner Pfarrers Karl Jatho.
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Gegen Jathos Theologie, die sich ganz in den Bahnen monistisch-pantheistischen Denkens bewegte, waren bereits seit 1905 aus der Mitte seiner Gemeinde Bedenken laut geworden. Nach Inkrafttreten des „Irrlehre“-Gesetzes wurden die Proteste von gemeindefremden Gegnern erneut aufgenommen. Der Oberkirchenrat entschloß sich daraufhin zu Ermittlungen und drohte im Januar 1911 die Einberufung des Spruchkollegiums an. Vgl. dazu u. a.: Der Kölner Kirchenstreit. Pfarrer Jathos Amtsentsetzung im Lichte der öffentlichen Meinung. Nach den Quellen zusammengestellt von Gustav von Rohden. – Berlin: Martin Warneck 1911, sowie: Der Fall Jatho. Aktenstücke und Beurteilungen, hg. von J. Dietrich. – Berlin: Verlag der Positiven Union 1911.
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Der Fall Jatho wurde in der Öffentlichkeit heftig diskutiert; während vor allem konservative Kirchenkreise es begrüßten, daß die Landeskirche ihren Geistlichen nicht länger gestatten wollte, ihre „Privatreligion als evangelisches Christentum zu verkünden“, und der Meinung waren, daß „Jatho […] nicht mehr in die Kirche, jedenfalls nicht mehr ins evangelische Pfarramt“ gehöre, bestritten die liberalen Kräfte der Kirche das Recht, durch einen Lehrprozeß die geistige Auseinandersetzung mit den Gedankengängen Jathos zu verhindern. Erlaß des Evangelischen Oberkirchenrats vom 7. Jan. 1911, abgedruckt in: Kölner Kirchenstreit, S. 1–5.
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Siehe dazu Rathje, Welt des freien Protestantismus, S. 179–194. Zur öffentlichen Diskussion vgl. auch die in der „Christlichen Welt“ im Jahre 1911 in außerordentlicher Fülle veröffentlichten Artikel sowie die oben in Anm. 2 genannte Literatur.
Dabei weitete sich die Diskussion, wie bereits in der Debatte über das „Irrlehre“-Gesetz, auf die Grundsatzfrage aus, inwieweit die evangelische Kirche überhaupt berechtigt sei, gegen Geistliche Sanktionen wegen Lehrabweichungen zu verhängen. Dazu verfaßten der Kirchenrechtler Rudolph Sohrn, der Historiker Max Lenz und der Philosoph Paul Natorp die unten abgedruckte Erklärung, in der sie die Institution des Spruchkollegiums generell in Frage stellten. Der Aufruf wurde am 23. März 1911 in der „Christlichen Welt“ veröffentlicht und war von 42 Personen unterzeichnet, unter ihnen Wilhelm Dilthey, Heinrich Rickert, Friedrich Meinecke, Gerhart von Schulze-Gävernitz, Karl Lamprecht, Wilhelm Windelband und Edmund Husserl.
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In einem Zusatz heißt es: „Unterschriften von Laien, die einer der deutschen Landeskirchen angehören, sind, ohne Verzug, erbeten an den letzt[467]unterzeichneten Professor Natorp in Marburg i.H. Am besten durch Postkarte mit dem Wortlaut: ,lch gebe meine Unterschrift zu der Erklärung Sohm u. Gen[ossen] gegen das Spruchkollegium. (Ort, Name mit Stand.)‘“ Diese Aktion war außerordentlich erfolgreich; bereits am 25. März 1911 lagen insgesamt 275 Unterschriften vor, unter anderem die von Max und Marianne Weber. Die Christliche Welt. Evangelisches Gemeindeblatt für Gebildete aller Stände, Nr. 12 vom 23. März 1911, Sp. 286.
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[467] Ebd., Nr. 13 vom 30. März 1911, Sp. 310.
Nachdem Anfang April 1911 bekannt geworden war, daß der Fall Jatho dem Spruchkollegium für kirchliche Angelegenheiten zur Entscheidung zugehen würde,
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wurde die Liste geschlossen, der Aufruf mit einem Teil der seit März stark angewachsenen Unterschriftenreihe jedoch am 6. Mai noch einmal „als ein geschichtliches Zeugnis für die Überzeugung weiter Kreise der protestantischen Laienschaft“ veröffentlicht. Der Fall Jatho, S. 29.
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Beigabe zum „Literarischen Zentralblatt“, Nr. 19 vom 6. Mai 1911. Dem Text des Aufrufs ist unter der Überschrift „Zum Protest gegen das Spruchkollegium“ eine ausführliche Begründung für den nochmaligen Abdruck vorangestellt. Der Name Max Webers findet sich hier in der Rubrik „Von deutschen evangelischen Hochschullehrern unterzeichneten folgende die Erklärung“. Am Ende der Unterzeichnerliste, die rund 300 Namen umfaßt, wird darauf hingewiesen, daß „noch weitere 389 Unterschriften eingegangen“ seien.
Der Aufruf erreichte sein Ziel nicht. Das Spruchkollegium tagte am 23./24. Juni 1911 und beschloß die Amtsenthebung Jathos unter Gewährung des Ruhegehalts. Der Amtstitel wurde ihm entzogen.
Zur Überlieferung und Edition
Die Erklärung „Gegen das Spruchkollegium!“ wurde in der Zeitschrift: Die Christliche Welt. Evangelisches Gemeindeblatt für Gebildete aller Stände, Nr. 12 vom 23. März 1911, Sp. 286, veröffentlicht (A). Die Namen der Verfasser Rudolph Sohm, Max Lenz und Paul Natorp waren unmittelbar im Anschluß an den Text aufgeführt. Ihnen folgte nach der Aufforderung zur Unterstützung des Aufrufs eine erste Unterzeichnerliste. Der Name Max Webers befindet sich gemeinsam mit 47 weiteren Namen in einer unter der gleichen Überschrift separat gedruckten Unterzeichnerliste in der Christlichen Welt, Nr. 13 vom 30. März 1911, Sp. 310. Eine spätere Veröffentlichung der Erklärung als Beigabe zum „Literarischen Zentralblatt“, Nr. 19 vom 6. Mai 1911, wird hier vernachlässigt.