[73]Editorischer Bericht
Zur Entstehung
Mitte der 1880er Jahre tauchten im Deutschen Reich Pläne auf, die gestiegene Macht des Reichstages durch eine Änderung der Verfassung, notfalls durch einen Staatsstreich, einzudämmen. So wurde die These entwickelt, daß das Reich als ein Bund der deutschen Fürsten gegründet worden sei, der von diesen wieder aufgelöst werden könne. Schon von Bismarck sind Aussagen dieser Art überliefert. So sagte er etwa am 17. April 1886 zum deutschen Botschafter in St. Petersburg, Hans Lothar von Schweinitz: „Es kann wohl dahin kommen, daß ich das, was ich gemacht habe, wieder zerschlagen muß; die Leute vergessen, daß dem jetzt bestehenden Bunde dasselbe passieren kann, was dem Frankfurter Bundestage 1866 geschehen ist; die Fürsten können von ihm zurücktreten und einen neuen bilden ohne den Reichstag.“
1
Auch Wilhelm II. spielte wiederholt mit dem Gedanken, auf diese Weise der demokratischen Entwicklung entgegenzuwirken und gegebenenfalls ein eingeschränktes Wahlrecht zu oktroyieren. [73] Denkwürdigkeiten des Botschafters General v. Schweinitz, hg. von Wilhelm von Schweinitz, Band 2. – Berlin: Reimar Hobbing 1927, S. 317.
Es war deshalb von großer politischer Brisanz, daß der ehemalige badische Bevollmächtigte zum Bundesrat, Eugen von Jagemann, diese Überlegungen verfassungsrechtlich abzustützen suchte. Im Jahre 1903 hielt Jagemann an der Universität Heidelberg Vorträge, die im folgenden Jahr auch im Druck erschienen.
2
Er vertrat dabei die Ansicht, daß das Deutsche Reich ein Bund der deutschen Fürsten sei, der durch diese wieder aufgelöst werden könne, da jeder Vertrag durch einen übereinstimmenden Beschluß der Vertragsparteien, einen „mutuus dissensus“, aufhebbar sei. Dadurch komme „ein Zweifelmoment in die Existenz des ganzen Reiches“, denn: Werde der Bund aufgelöst, so auch das Reich, und damit fiele „auch die Reichsverfassung, da ihre Voraussetzung weggefallen wäre.“ Dies bedeute „keine Änderung, sondern ein Erlöschen.“ Jagemann, Eugen von, Die deutsche Reichsverfassung. Vorträge. – Heidelberg: Carl Winter's Universitätsbuchhandlung 1904.
3
Ebd., S. 30.
[74]Obgleich Jagemann seine Überlegungen als „rein theoretisch“ bezeichnet hatte, lösten sie in der Öffentlichkeit eine Protestwelle aus. Am 20. Mai 1904 erschien in der Frankfurter Zeitung ein Artikel unter der Überschrift „Herr von Jagemann und die deutsche Reichsverfassung“, mit Stellungnahmen der Heidelberger Staatsrechtslehrer Georg Jellinek und Gerhard Anschütz.
4
Diese kritisierten Jagemann heftig. Über die Theorie von der Auflösbarkeit des Reichs durch einstimmigen Beschluß der Bundesfürsten heißt es: „Diese Lehre ist bisher von keinem Staatsrechtslehrer ernsthaft vertreten worden. […] Mit ähnlichen Argumenten, wie sie Herr v. Jagemann vorbringt, hat man in den Zeiten der Verfassungskämpfe den Staatsstreich zu beschönigen versucht: Der Monarch hat die Verfassung einseitig gegeben, also kann er sie auch wieder einseitig aufheben!“ Jellinek und Anschütz waren davon überzeugt, daß alle deutschen Staatsrechtslehrer Jagemanns Auffassung ablehnten: „In Wahrheit sind es auch nicht juristische, sondern politische Lehren, die wir hier bekämpfen.“ [74] Frankfurter Zeitung, Nr. 140 vom 20. Mai 1904, 1. Mo.Bl., S. 1.
Ernst von Jagemann sah sich dadurch zu einer Replik veranlaßt, die am 24. Mai 1904 ebenfalls in der Frankfurter Zeitung erschien.
5
Darin begründete er seine Überlegungen mit der Absicht, „die Wissenschaft vor die Frage zu stellen, welche positiven Mittel der Rechtsordnung sie der Staatsgewalt beimesse, um einer siegreichen Obstruktion gegenüber die Handlungsfähigkeit des Reichs herzustellen“, und wollte sie „als Warnungstafel für destruktive Tendenzen“ verstanden wissen. In einer redaktionellen Bemerkung bezeichnete die Frankfurter Zeitung diese Stellungnahme als „durchaus nicht geeignet, die gegen die Jagemannsche Auffassung erhobenen Bedenken irgendwie abzuschwächen.“ Ihre praktische Ausformung erhielten solche Überlegungen durch neuerdings „recht unverblümte Aufforderungen von Scharfmacherblättern an die Krone zum Staatsstreich“. Jagemanns Formulierungen seien letztlich als „theoretische Proklamierung der krassen Gewalt gegen die verfassungsmäßigen Grundlagen“ zu verstehen. Ebd., Nr. 143 vom 24. Mai 1904, 1. Mo.Bl., S. 1, ebenfalls unter der Überschrift „Herr von Jagemann und die deutsche Reichsverfassung“.
Max Weber hatte die Schrift Jagemanns bereits vor dieser öffentlichen Kontroverse zur Kenntnis genommen. Seine Geringschätzung äußerte er schon in einer brieflichen Anfrage an Georg Jellinek von Anfang Mai 1904, ob dieser „das v. Jagemann'sche Machwerk im Archiv kurz abfertigen“ wolle.
6
Die Debatte in der Frankfurter Zeitung, und hier insbesondere die [75]Replik Jagemanns vom 24. Mai, veranlaßte ihn schließlich, selbst öffentlich in den Streit einzugreifen. Postkarte Max Webers an Georg Jellinek vom 8. Mai 1904, BA Koblenz, Nl. Georg Jellinek, Nr. 31 (MWG II/4). Es ist freilich nicht zu einer derartigen Besprechung in dem von Max Weber mitherausgegebenen „Archiv für Sozialwissenschaft und Sozialpolitik“ gekommen.
Zur Überlieferung und Edition
Ein Manuskript ist nicht überliefert. Der Abdruck folgt dem Text, der unter der Überschrift „Die ‚Bedrohung‘ der Reichsverfassung“ in der Frankfurter Zeitung, Nr. 153 vom 3. Juni 1904, 1. Mo.Bl., S. 1, erschien (A). Ihm ist die redaktionelle Bemerkung vorangestellt: „Wir erhalten folgende Zuschrift:“.