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MWG digital

Die digitale Max Weber-Gesamtausgabe.

[261]Editorischer Bericht

I. Zur Entstehung

Auf dem Ersten Deutschen Soziologentag hielt der Frankfurter Nationalökonom Andreas Voigt einen Vortrag über „Wirtschaft und Recht“, und zwar am Vormittag des dritten Verhandlungstages, dem 22. Oktober 1910.
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[261] Vgl. Voigt, Andreas, Wirtschaft und Recht, in: Verhandlungen DGS 1910, S. 249–265.
Max Weber eröffnete die Diskussion – zeitlich begrenzt im Hinblick auf den am Nachmittag folgenden, das Thema weiterführenden Vortrag „Rechtswissenschaft und Soziologie“ des Rechtshistorikers Hermann Kantorowicz
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Ebd., S. 275–309. Vgl. dazu den Editorischen Bericht zu Weber, Rechtswissenschaft und Soziologie, unten, S. 273–277.
–, die mit kürzeren Beiträgen von dem Frankfurter Juristen Henry Oswalt, dem Nationalökonomen Ludwig Pohle und Kantorowicz fortgeführt wurde.
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Zur Diskussion vgl. Verhandlungen DGS 1910, S. 265–274.
Aus einem Brief Max Webers an Hermann Beck, den Geschäftsführer der Gesellschaft, vom August 1910 geht hervor, daß der Nationalökonom Franz Eulenburg, der als Redner vorgesehen war, seine Teilnahme abgesagt hatte.
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Zur Rolle Franz Eulenburgs bei den Vorbereitungen zum Ersten Soziologentag vgl. den Editorischen Bericht zu Weber, Die Begriffe Rasse und Gesellschaft, oben, S. 239–242.
Weber hat daraufhin den Frankfurter Nationalökonomen Andreas Voigt für einen Vortrag gewonnen.
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Vgl. den Brief Max Webers an Hermann Beck, zwischen 13. und 21. August 1910, MWG II/6, S. 600, auch im Hinblick darauf, daß Andreas Voigt Mitglied der Frankfurter Akademie für Sozial- und Handelswissenschaften war, in deren Räumen der Soziologentag stattfand, befürwortete Weber die Wahl Voigts als Referenten.
Auch war es offensichtlich Max Weber, der mit Voigt die näheren Absprachen traf.
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Korrespondenzen Max Webers mit Andreas Voigt sind nicht überliefert. Die Absprachen ergeben sich aber aus den Briefen Max Webers an Hermann Beck vom 12. und vom 18. September 1910 sowie an Hermann Kantorowicz vom 18. September 1910, in: MWG II/6, S. 606 f., 610 f. und 613 f.
Voigt wollte das Thema „Recht und Wirtschaft“ „nur die sachliche Beziehung betreffend“ behandeln und das Verhält[262]nis von Rechtswissenschaft und Wirtschaftswissenschaft ausschließen.
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[262] Vgl. ebd., S. 613.
Diese allgemeinere Fragestellung wollte Weber jedoch ebenfalls auf dem Soziologentag verhandelt wissen, und so gewann er – gerade mit Hinweis auf das enge Verständnis von „Wirtschaft und Recht“ – Hermann Kantorowicz für das Thema „Rechtswissenschaft und Soziologie“.
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Ebd., S. 613, vgl. dazu auch Weiß, Johannes, Ein bestimmender Anfang? Zum Ersten Deutschen Soziologentag (Frankfurt 1910), in: Transnationale Vergesellschaftungen. Verhandlungen des 35. Kongresses der Deutschen Gesellschaft für Soziologie in Frankfurt am Main 2010, hg. von Hans-Georg Soeffner, Band 2. – Wiesbaden: Springer 2013, S. 949–963, hier S. 957, Anm. 5.
Indem er Voigts Wunsch entsprach, seinen Vortrag vor Kantorowicz halten zu können, traf Weber die Absprache, daß Voigt vormittags am dritten Verhandlungstag und Kantorowicz nachmittags sprechen solle.
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Zum zeitlichen Ablauf der Vorträge vgl. das Inhaltsverzeichnis in: Verhandlungen DGS 1910, S. XI–XII, hier S. XII, sowie zu den Irritationen vorab die Karte Max Webers an Hermann Kantorowicz vom 17. Oktober 1910, MWG II/6, S. 649. Durch ein Versehen war auf den Einladungsschreiben und den Teilnehmerkarten die Reihenfolge vertauscht worden, dies wurde bereits am ersten Verhandlungstag richtig gestellt, so berichtet die Frankfurter Zeitung: „Zu dem wissenschaftlichen Programm der Schlußsitzung am Samstag ist insofern eine Änderung eingetreten, als Prof. Dr. A. Voigt-Frankfurt seinen Vortrag über „Wirtschaft und Recht“ vor der „Rechtswissenschaft und Soziologie“ behandelnden Betrachtung von Privatdozent Dr. H. Kantorowicz-Freiburg halten wird.“ O. V., Erster Deutscher Soziologentag, in: Frankfurter Zeitung, Nr. 290 vom 20. Oktober 1910, Ab. Bl., S. 2, Sp. 2.
Andreas Voigt setzte in seinem Vortrag voraus, daß der Begriff des Rechts, verstanden als Inbegriff der von der öffentlichen Gewalt geschützten gesellschaftlichen Normen, relativ klar definiert sei, während über den Begriff des Wirtschaftens Uneinigkeit bestehe. Angesichts dessen, daß die menschlichen Bedürfnisse im Prinzip unbeschränkt, die dafür zur Verfügung stehenden Mittel aber beschränkt seien, schlug er vor, den Begriff des „Wirtschaftens“ so zu definieren, daß damit das Bemühen gemeint sei, unter gegebenen Bedingungen und beschränkten Mitteln, ein Maximum zu erreichen.
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Vgl. Voigt, Wirtschaft und Recht, in: Verhandlungen DGS 1910, S. 256.
Zu welchen Zwecken, materiellen oder immateriellen, ein so verstandenes Wirtschaften diene, sei unerheblich, ebenso, aus welchen Motiven es entspringe. Der gesellschaftliche Gesamtwille komme ins Spiel, um eine unbeschränkte Verfügung der Wirtschaftenden über die Mittel zu verhindern. Die Funktion des Rechts bestehe in der normativen Regelung der wirtschaftlichen Tätigkeit; es werde gebraucht, um die Verfügung der Wirtschaftenden über Sachgüter und Menschen im Interesse der Gesamtheit zu beschränken.
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Vgl. ebd., S. 259.
[263]In seinem ein paar Tage nach dem Kongreß Franz Eulenburg vertraulich mitgeteilten Resümee schrieb Max Weber: „Voigt: sachlich solide und gut […]. Debatte: kurz, nicht sehr bedeutsam aber erträglich.
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[263] Brief Max Webers an Franz Eulenburg vom 27. Oktober 1910, MWG II/6, S. 655 f., hier S. 655.

II. Zur Überlieferung und Edition

Ein Manuskript ist nicht überliefert. Der Redebeitrag Max Webers zum Vortrag von Andreas Voigt „Wirtschaft und Recht“ folgt dem Abdruck in: Verhandlungen des Ersten Deutschen Soziologentages vom 19.–22. Oktober 1910 in Frankfurt a. Μ. – Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck) 1911, S. 265–270 (A). Der Beitrag ist dort eingeführt mit: „Professor Max Weber“. Der Abdruck beruht auf einer (bearbeiteten) stenographischen Mitschrift, die nicht überliefert, aber von Weber autorisiert ist.
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Vgl. den Editorischen Bericht zu Weber, Technik und Kultur, oben, S. 224 f.