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MWG digital

Die digitale Max Weber-Gesamtausgabe.

[273]Editorischer Bericht

I. Zur Entstehung

Auf dem Ersten Deutschen Soziologentag hielt der Freiburger Jurist und Rechtshistoriker Hermann Kantorowicz am Nachmittag des dritten Verhandlungstages, dem 22. Oktober 1910, einen Vortrag über „Rechtswissenschaft und Soziologie“.
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[273] Vgl. Kantorowicz, Hermann, Rechtswissenschaft und Soziologie, in: Verhandlungen 1910, S. 275–309.
Mit dieser von Ferdinand Tönnies als Vorsitzendem geleiteten Nachmittagssitzung endete der Soziologentag.
Max Weber, der den Ersten Soziologentag mit vorbereitet hatte,
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Vgl. den Editorischen Bericht zu Weber, Technik und Kultur, oben, S. 221–224.
setzte sich für die Behandlung der methodologischen Frage des Verhältnisses von Rechtswissenschaft und Soziologie ein. Er selber hatte sich mit dieser Frage zumindest seit seiner 1907 publizierten Auseinandersetzung mit dem Juristen Rudolf Stammler befaßt, der das Recht als Form des sozialen Lebens ansah und auf der erkenntnistheoretischen wie der empirischen Ebene als das Handeln bestimmende Regel verstand.
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Vgl. Weber, Stammlers Überwindung, zur werkbiographischen Bedeutung von Webers Kritik an Stammler auch Gephart, Werner, Einleitung, in: MWG I/22-3, S. 1–133, hier S. 9–23.
Nachdem in der konkreten Planung des bevorstehenden Soziologentages im August 1910 vereinbart worden war, daß der Nationalökonom Andreas Voigt zum Thema „Wirtschaft und Recht“ sprechen und das Recht nur in seinem „sachlichen Bezug“ zur Wirtschaft behandeln würde, hielt es Weber für wichtig, auch die weiterführende Fragestellung, welchen Beitrag die Rechtswissenschaft für die soziologische Erkenntnis liefern könne, in die Verhandlungen aufzunehmen.
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Vgl. den Editorischen Bericht zu Weber, Wirtschaft und Recht, oben, S. 261–263.
Er forderte einen Vertreter der Freirechtsbewegung zu einem Referat auf.
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Vgl. den Brief Max Webers an Hermann Beck vom 12. September 1910, MWG II/6, S. 606 f., hier S. 607.
Weber versprach sich damit zum einen eine sozialphilosophische Ergänzung zu Voigts Vortrag und zum anderen, daß die zweifellos [274]„besten Köpfe“ der jüngeren, sozialphilosophisch interessierten Juristen zum Soziologentag kämen, wenn jemand aus dem Kreis der freirechtlichen Bewegung spräche.
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[274] Vgl. ebd., der Heidelberger Jurist Gustav Radbruch hatte im Juli 1910 Kantorowicz über ein Gespräch mit Weber berichtet: Dieser befürworte prinzipiell, daß ein Freirechtler auf dem Soziologentag spreche, vgl. Gephart, Einleitung, in: MWG I/22-3, S. 13 f.
In Hermann Kantorowicz sah Weber den dafür geeigneten Redner. Mitte September 1910 bat er ihn deshalb um einen Vortrag
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Vgl. den Brief Max Webers an Hermann Beck vom 18. September 1910, MWG II/6, S. 610 f., hier 610, sowie den Brief Max Webers an Hermann Kantorowicz vom 18. September 1910, MWG II/6, S. 613 f.
und erhielt eine entsprechende Zusage, zum Thema „Rechtswissenschaft und Soziologie“ zu sprechen.
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Dies geht indirekt hervor aus der Karte Max Webers an Hermann Kantorowicz vom 17. Oktober 1910, MWG II/6, S. 649, das offizielle Einladungsschreiben der Gesellschaft betreffend; vgl. auch den Editorischen Bericht zu Weber, Wirtschaft und Recht, oben, S. 262, Anm. 8.
Kantorowicz leitete seinen Vortrag mit der Feststellung ein, daß eine erfolgreiche Gesetzgebung die Tatsachen des sozialen Lebens, das sie zu regeln habe, kennen müsse.
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Vgl. Kantorowicz, Rechtswissenschaft und Soziologie, in: Verhandlungen DGS 1910, S. 275.
Werturteile, „soweit sie das soziale Leben selbst“ beträfen, seien in den „theoretischen Verhandlungen“ der letzten Tage auszuschließen gewesen.
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Vgl. ebd., S. 278.
Das gelte aber nicht, soweit Werturteile die Erforschung des sozialen Lebens beträfen, und darum gehe es ihm bei seinen methodologischen Ausführungen. Am Leitfaden der Fragestellung, wie die Soziologie für die Jurisprudenz nutzbar gemacht werden könne, beschrieb er zunächst die Rechtsprechung nach dem Gesetzesrecht. Der Richter entscheide einen Fall durch dessen Subsumption unter das Gesetz. Sei der Fall aber nicht direkt im Gesetz geregelt, werde „bald enger, bald weiter“ interpretiert,
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Vgl. ebd., S. 279.
jedoch stets innerhalb der vorgegebenen Gesetzesnormen. Nicht unter den Gesetzestext subsumierbare Fälle erforderten aber, nach dem „Sinn“ oder „Zweck“ einer rechtlichen Normierung zu fragen und zu untersuchen, wie ein für diesen unklaren Fall zu interpretierendes Gesetz auf das soziale Leben einwirke.
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Vgl. ebd., S. 280 f.
Eine solche Untersuchung zum Sinn und Zweck des Rechts durch „Beobachtung und Induktion“
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Ebd., S. 283.
könne der Beitrag der Soziologie sein, zumal es darauf ankomme, allererst den Wandel der gesellschaftlich anerkannten Rechtsnormen zu erfassen. Diese neue, freirechtliche Sichtweise propagiere nicht den von allen Rechtsverbindlichkeiten unabhängigen Richter, sondern berücksichtige die realen, soziologisch erforschbaren Tatsa[275]chen des Lebens.
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[275] Vgl. ebd., S. 285.
„Auch die schöpferische Findung freien Rechtes bedarf also rechtssoziologischer Begründung.“
15
Ebd., S. 289.
Kantorowicz schloß seinen Vortrag mit der Bemerkung, daß die Rechtssoziologie nicht nur für die Jurisprudenz unentbehrlich sei, sondern auch in sich selbst einen Wert besitze.
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Vgl. ebd., S. 309.
In der darauffolgenden Diskussion kam es immer wieder – vielleicht auch wegen Kantorowicz‛ anfänglicher Bemerkung zur Wertfreiheit – dazu, daß der Gegensatz des formalen Rechts der Begriffsjurisprudenz zur schöpferischen Rechtsprechung fast zwangsläufig zu Fragen der Bewertung der Rechtsordnung, ihrer sozialphilosophischen Begründung und zu den Wertmaßstäben der freien Rechtslehre führte. Überdies gab es einige Zwischenbemerkungen, die zur Folge hatten, daß Tönnies als Vorsitzender mehrfach daran erinnerte, daß sich die Gesellschaft in ihrem Statut auf die Wertfreiheit verpflichtet habe, und mahnte, dies zu berücksichtigen. Auch Weber hatte sich mit einem Zwischenruf zur Geschäftsordnung und zwei weiteren Zurufen in die Diskussion eingemischt, noch bevor er das Wort erteilt bekam.
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Vgl. dazu unten, S. 276 f.
Nach Webers Diskussionsbeitrag wurde Kantorowicz das Schlußwort erteilt, auch hier warf Weber eine kurze Zwischenbemerkung ein.
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Kantorwicz, Hermann, Schlußwort, in: Verhandlungen DGS 1910, S. 330–334, und der Zwischenruf Webers, ebd., S. 333.
Nach dem noch folgenden Schlußwort Andreas Voigts, das dieser für seine Rede „Wirtschaft und Recht“ vom Vormittag nachträglich erhielt,
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Vgl. Verhandlungen DGS 1910, S. 330 und S. 334, und den Editorischen Bericht zu Weber: Wirtschaft und Recht, oben, S. 261–263.
beendete Tönnies den Ersten Soziologentag. Dieser sei ein Versuch gewesen, den rein wissenschaftlichen Charakter der Vorträge und Debatten sicherzustellen. Allerdings sei zu bezweifeln, daß alle Teilnehmer die Bedeutung dieses Versuches verstanden hätten.
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Vgl. Verhandlungen DGS 1910, S. 335.
Max Webers Meinung zur letzten Sitzung des Soziologentages war eindeutig: Ein paar Tage später schrieb er an Franz Eulenburg, der trotz seiner Aufforderung am Kongreß nicht teilgenommen hatte: „Kantorowicz: sehr gut. Debatte skandalös infolge der ganz unfähigen Leitung von Tönnies einerseits, des Betragens von Goldscheid und anderen andererseits: thörichte Debatten zur Geschäftsordnung über Werturteile, schulmeisterliche Unterbrechung von Tönnies, Protest dagegen u. s. w.“.
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Brief Max Webers an Franz Eulenburg vom 27. Oktober 1910, MWG II/6, S. 655. Der Verhandlungsband gibt diese Diskussion des letzten Nachmittages nicht in allen Einzelheiten wieder, so ist z. B. der Diskussionsbeitrag von Goldscheid nicht aufgenommen worden, was dieser aber selbst veranlaßt hatte, vgl. die Editorische Vorbemerkung zum Brief Max Webers an den Verlag J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), vor oder [276]am 27. Mai 1911, MWG II/7, S. 219 f., hier S. 219. Weber war mit der Redaktion der Verhandlungen vom DGS-Vorstand beauftragt worden, vgl. die Editorische Vorbemerkung zum Brief Max Webers an Ferdinand Tönnies vom 26. Oktober 1910, in: MWG II/6, S. 653 f., hier S. 653.
Weber war mit der Debatte und auch [276]mit seinen eigenen Beiträgen nicht zufrieden, insgesamt sei es ihm nicht gelungen, seine Position der Wertfreiheit vor der Öffentlichkeit des Soziologentages verständlich und überzeugend zu vertreten.
Die Frankfurter Zeitung, die während des Ersten Soziologentages über alle Vorträge und auch mehr oder weniger ausführlich zu den Diskussionen berichtet hatte, thematisierte auch die Werturteilsfreiheit. Am darauffolgenden Tag, am Sonntag, dem 23. Oktober, schickte sie der Beschreibung der Diskussion zum Vortrag von Kantorowicz die Notiz voraus: „Der dem Referat folgenden Aussprache blieb die gedankliche Fruchtbarkeit versagt […]. Schuld daran war der statuarische Grundsatz der Gesellschaft, Werturteile von den Verhandlungen fernzuhalten. Diese Bestimmung, die schon vom Eröffnungsabend an als ein Faktor der Einengung und Hemmung empfunden wurde, wirkte in der Schlußsitzung besonders ungünstig, weil sie der Vorsitzende in einer auch formal anfechtbaren Weise überspannte.“
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O. V., Erster Deutscher Soziologentag, in: Frankfurter Zeitung, Nr. 293 vom 23. Oktober 1910, 3. Mo.Bl., S. 1–2, hier S. 2.
Auch nach Einschätzung vieler Teilnehmer erreichte der Erste Soziologentag nicht sein Ziel, die Soziologie als „eine seriöse Wissenschaft“
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Lepsius, Gesellschaft für Soziologie (wie oben, S. 221, Anm. 2), S. 15.
in der akademischen Öffentlichkeit vorzustellen.

II. Zur Überlieferung und Edition

Ein Manuskript ist nicht überliefert. Die Diskussionsbeiträge Max Webers zum Vortrag von Hermann Kantorowicz „Rechtswissenschaft und Soziologie“ folgen dem Abdruck in: Verhandlungen des Ersten Deutschen Soziologentages vom 19.–22. Oktober 1910 in Frankfurt a. Μ. – Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck) 1911, S. 312 [1.] und S. 323–330 [2.] (A), der auf den (überarbeiteten) stenographischen Mitschriften beruhte. Diese sind nicht überliefert. Der Abdruck ist von Weber autorisiert.
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Vgl. den Editorischen Bericht zu Weber, Technik und Kultur, oben, S. 224 f.
Der erste Redebeitrag ist eingeführt mit „Professor Dr. Max Weber (zur Geschäftsordnung)“, der zweite mit „Prof. Dr. Max Weber“.
Bereits vor seinem längeren, inhaltsbezogenen Diskussionsbeitrag hatte sich Weber mehrmals in die Debatte eingemischt, mit einem Antrag zur [277]Geschäftsordnung
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[277] Vgl. unten, S. 278.
und zwei Zurufen.
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Vgl. unten, S. 278 und 279.
Diese Äußerungen werden hier als Erster Diskussionsbeitrag abgedruckt, der Diskussionsverlauf als Regest wiedergegeben, so daß die Zwischenbemerkungen jeweils nachvollziehbar sind.
Max Webers längerer Redebeitrag zu Kantorowicz wird hier als Zweiter Diskussionsbeitrag abgedruckt, unter Einbeziehung seiner Bemerkung während des Schlußwortes von Kantorowicz,
27
Vgl. unten, S. 291.
das zum besseren Verständnis paraphrasiert wiedergegeben wird.